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Änderung § 2 BVAG vom 01.01.2020
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§ 2 BVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 2 BVAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 18 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesversicherungsamt hat auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung oder der Bundesminister für Arbeit zuständig ist. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung oder der Bundesminister für Arbeit zuständig ist. |
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