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Änderung § 3 BVAG vom 01.01.2020
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§ 3 BVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 3 BVAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 18 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden haben auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um landesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit oder das Bundesversicherungsamt zuständig ist. | (Text neue Fassung) (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden haben auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um landesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit oder das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig ist. |
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