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Änderung § 11 BVAG vom 01.01.2020

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§ 11 BVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 11 BVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 18 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Das Bundesversicherungsamt hat auch die nach den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) bisher dem Bundesminister für Arbeit zustehenden Aufgaben und Befugnisse.

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auch die nach den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) bisher dem Bundesminister für Arbeit zustehenden Aufgaben und Befugnisse.


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