Artikel 9 - Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)

G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 9 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GemFinRefG § 1

In § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 InvStRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 InvStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 InvStRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (3) Die Artikel 1 und 3 Nummer 4 bis 8 und 10 Buchstabe d bis g sowie die Artikel 4 bis 7 sowie 9 und 10 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Investmentsteuergesetz vom 15. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
Artikel 3 KInvFGuaÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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