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Synopse aller Änderungen des InvStRefG am 24.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2016 durch Artikel 18 des AmtsHRLÄndUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvStRefG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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InvStRefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | InvStRefG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) | |
(gesamter Text siehe Investmentsteuergesetz - InvStG) | |
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes | |
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt: '§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer'. 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 3a eingefügt: '3. Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; 3a. Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;'. bb) In Nummer 6 Satz 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt: 'Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;' b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: 'Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.' c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: 'Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.' 3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: '§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine 1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist, 2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und 3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten. Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile oder Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind. (2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden. (3) Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern. (4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 zu leisten. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn 1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20.000 Euro betragen oder 2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. Entsprechendes gilt für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind. (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.' 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter 'in den Fällen der Nummern 6, 7 Buchstabe a' werden durch die Wörter 'in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a' ersetzt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: '5. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;'. cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: '9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;'. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 'Nummer 6, 7' durch die Wörter 'Nummer 5 bis 7' ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter '§ 44 Absatz 1 Satz 8 und 9' durch die Wörter '§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11' ersetzt. 5. § 43a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter 'Nummer 1 bis 4, 6 bis 7a' durch die Wörter 'Nummer 1 bis 7a' ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug; dies gilt nicht für Erträge aus Investmentfonds nach § 16 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes, auf die nach § 20 des Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist; § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investmentsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht anzuwenden.' bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug 1. bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes nach § 19 des Investmentsteuergesetzes und 2. in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4 und 4a, wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.' 6. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter '§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7' durch die Wörter '§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7' ersetzt. bb) Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter '§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12' durch die Wörter '§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12' ersetzt. bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter 'die Zinsscheine oder sonstigen Wirtschaftsgüter' durch die Wörter 'die Zinsscheine, die Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder sonstigen Wirtschaftsgüter' ersetzt. cc) In Satz 4 Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt: '4. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, welches oder welche die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet.' dd) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt: 'Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen. Soweit der Gläubiger nicht vor Zufluss der Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch insoweit die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde.' b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: '(1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.' 7. § 44a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter '§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7' durch die Wörter '§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7' ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter '§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7' durch die Wörter '§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7' ersetzt. 8. § 44b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.' 9. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: '§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.' b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 'a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,'. bb) Buchstabe b wird aufgehoben. 10. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 'Veranlagungszeitraum 2016' durch die Angabe 'Veranlagungszeitraum 2017' ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe '31. Dezember 2015' durch die Angabe '31. Dezember 2016' ersetzt. b) Dem Absatz 28 werden die folgenden Sätze angefügt: '§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 20 Absatz 1 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind 1. die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes, 2. die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und 3. die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Markpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.' c) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a eingefügt: '(35a) § 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.' d) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt: | |
(Text alte Fassung) '§ 43 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.' | (Text neue Fassung) '§ 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.' |
e) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a eingefügt: | |
'(42a) § 43a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.' | '(42a) § 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.' |
f) Der bisherige Absatz 42a wird Absatz 42b. g) Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt: | |
'§ 44 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.' | '§ 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.' |
h) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a eingefügt: '(45a) § 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2018 zufließen. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und b in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden bei Erträgen, die vor dem 1. Januar 2018 zufließen oder als zugeflossen gelten.' |
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