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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze (BStatGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistikregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Einheiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, folgende Angaben gespeichert werden:- 1.
- Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 177/2008,
- 2.
- Zahl der Beschäftigten,
- 3.
- Umsatz,
- 4.
- Beziehungen zu anderen Einheiten,
- 5.
- Eintragung in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätigkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- 6.
- Geokoordinate,
- 7.
- Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich der Kontaktdaten,
- 8.
- Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit einbezogen ist,
- 9.
- Datum der Aufnahme in das Statistikregister.
(2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1 werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.(3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden." - 2.
- Folgender § 10 wird angefügt:
„§ 10(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:- 1.
- Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008,
- 2.
- Zahl der Beschäftigten,
- 3.
- Umsatz,
- 4.
- Beziehungen zu anderen Einheiten,
- 5.
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 5 HdlDlStatGEG Änderung des Statistikregistergesetzes
... Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 Satz ...
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