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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze (BStatGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
- „§ 4
Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.(3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 58 SozERG Aufhebung bisherigen Rechts
... Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768 ) geändert worden ist, 2. das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der ...
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