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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze (BStatGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig."
- 2.
- Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,
- 2.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 2 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
... Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
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