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§ 2 - Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung (PflSchSaatgAnwendV)
V. v. 22.07.2016 BGBl. I S. 1782 (Nr. 36)
Geltung ab 27.07.2016; FNA: 7823-7-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 27.07.2016; FNA: 7823-7-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Verbot der Aussaat
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht ausgesät werden.
Zitierungen von § 2 PflSchSaatgAnwendV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchSaatgAnwendV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchSaatgAnwendV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PflSchSaatgAnwendV Ausnahmen
... und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken genehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich ...
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