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§ 3 - Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung (PflSchSaatgAnwendV)
V. v. 22.07.2016 BGBl. I S. 1782 (Nr. 36)
Geltung ab 27.07.2016; FNA: 7823-7-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 27.07.2016; FNA: 7823-7-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Ausnahmen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken genehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
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