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Artikel 2 - Strommarktgesetz (StroMaG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
„§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte". - 2.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte". - b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 48 Absatz 3" durch die Wörter „nach § 48 Absatz 3 Satz 1" ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Monitorings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoringergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie. Das Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffentlichen."
Zitierungen von Artikel 2 Strommarktgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StroMaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StroMaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 4 MenHBVG Folgeänderungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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