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Artikel 7 - Strommarktgesetz (StroMaG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung der Elektrizitätssicherungsverordnung
Dem § 1 der Elektrizitätssicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
- „(6) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Elektrizität nach Absatz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung nach Maßgabe des § 13g Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Abruf von stillzulegenden Anlagen während der Sicherheitsbereitschaft der stillzulegenden Anlagen zu beseitigen, soweit der Lastverteiler keine gegenteilige Verfügung erlassen hat."
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