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Artikel 8 - Strommarktgesetz (StroMaG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 BioSt-NachV § 67, § 73

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
mit den Daten

a)
im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder

b)
im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse erfasst werden, und".

2.
§ 73 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln."

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Zitierungen von Artikel 8 Strommarktgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 StroMaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StroMaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 11 EEAusG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt ...