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Artikel 6 - Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (InfoAustG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
§ 20 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Art" die Wörter „oder deren weitere Betätigung" eingefügt.
- 2.
- In dem Wortlaut nach Nummer 5 wird das Wort „Gefängnis" durch das Wort „Freiheitsstrafe" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InfoAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfoAustG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 419
Artikel 1 2. VereinsGÄndG Änderung des Vereinsgesetzes
... Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 3 wird wie ...
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