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Artikel 7 - Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (InfoAustG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 9a Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 121 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist."
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 InfoAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfoAustG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Artikel 5 BArchRNG Folgeänderungen
... 33 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter ...
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