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Artikel 10 - Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (InfoAustG k.a.Abk.)
Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 5 eingeschränkt.
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