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Artikel 4 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGBIIÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718 (Nr. 37); Geltung ab 01.08.2016, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2017 InsoAntrG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21, 22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3 Absatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und Absatz 14 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

(4) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in Kraft und am 1. April 2017 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juli 2016.



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Frühere Fassungen von Artikel 4 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Berichtigung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
vom 29.11.2016 BGBl. I S. 2718

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 9. SGBIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. SGBIIÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
B. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2718
Berichtigung 9. SGBIIÄndGBer
... vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 4 Absatz 2 ist vor der Angabe „14" das Wort „Absatz" ...