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Artikel 2 - Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung (EndLaNOG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Standortauswahlgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 StandAG § 6, § 8, § 26, § 27, § 28, § 7, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 21, § 23, § 24, § 25

Das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das durch Artikel 309 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes."

b)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhabenträger und" durch die Wörter „Der Vorhabenträger" ersetzt.

c)
Der neue Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Nationales Begleitgremium

(1) Es wird unmittelbar nach Abschluss der Arbeit der Kommission ein pluralistisch zusammengesetztes Nationales Begleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung eingesetzt. Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.

(2) Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleitgremiums sind die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung am Standortauswahlverfahren bis zur Standortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 soll das Nationale Begleitgremium zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Aufgaben als Brücke zwischen der Arbeit der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und beginnendem Standortauswahlverfahren fungieren.

(3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung soll zweimal möglich sein. Das Nationale Begleitgremium soll von seiner Einsetzung bis nach der Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus neun Mitgliedern bestehen. Sechs Mitglieder sollen anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie werden von Bundestag und Bundesrat auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt; daneben werden zwei Bürger oder Bürgerinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ernannt. Die erweiterte Besetzung des Gremiums nach der Evaluierung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 wird im evaluierten Standortauswahlgesetz festgelegt.

(4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleitgremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann sich wissenschaftlich durch dritte Personen unterstützen lassen."

3.
Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben."

4.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt."

5.
Dem § 28 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt."

6.
In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 3, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Entsorgung" durch das Wort „Entsorgungssicherheit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EndLaNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndLaNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 AtEntsorgG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 1 des Standortauswahlgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz ...