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§ 2 - Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-1 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-1 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Unterlagen und Bescheinigungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Zitierungen von § 2 MRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 MRegV Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
... der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2 , 4 und 7 bis 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12145/a200163.htm