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§ 8 - Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)

Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-1 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 8 Risikomanagementplan



(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.

(2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:

1.
Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung,

2.
Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,

3.
gesamtwirtschaftlicher Abschwung,

4.
zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen,

5.
Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden,

6.
Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

7.
Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen,

8.
Haftungspflichten gegenüber Dritten,

9.
gesetzgeberische Änderungen.

(3) 1Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. 2Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.





 

Frühere Fassungen von § 8 MRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 MRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MRegV Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
... Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Artikel 2 MautRÄndV Änderung der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
... in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „aller Mautgebiete" durch die Wörter „der nach § ...