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Anlage - Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-1 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-1 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage (zu § 11)
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes | 1.400 bis 10.000 |
2 | Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes | 770 bis 5.840 |
3 | Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistun- gen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 500 |
4 | Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst- bezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzu- ständigkeit der Behörde | bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
5 | Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst- bezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
6 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienst- bezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gege- ben hat | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
7 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, so- weit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
8 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbei- tung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7 |
9 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- entscheidung richtet | bis zu 30 Prozent des streitigen Be- trages |
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