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Anlage - Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)

Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-1 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage (zu § 11)



Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen
nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes
1.400 bis 10.000
2Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7
Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes
770 bis 5.840
3Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistun-
gen können Gebühren erhoben werden in Höhe von
bis zu 500
4Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst-
bezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzu-
ständigkeit der Behörde
bis zu 75 Prozent der Gebühr für die
Vornahme der öffentlichen Leistung
5Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst-
bezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 Prozent der Gebühr für die
Vornahme der öffentlichen Leistung
6Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienst-
bezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gege-
ben hat
bis zur Höhe der für die öffentliche
Leistung vorgesehenen Gebühr
7Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, so-
weit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
bis zur Höhe der für die öffentliche
Leistung vorgesehenen Gebühr
8Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbei-
tung, jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 Prozent der Gebühr nach
Nummer 7
9Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-
entscheidung richtet
bis zu 30 Prozent des streitigen Be-
trages


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