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Änderung § 7 MRegV vom 09.03.2023

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§ 7 MRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 7 MRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Finanzielle Leistungsfähigkeit


(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.

(2) 1 Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. 2 In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. 3 Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.

(3) 1 Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. 2 Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen:

1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen,

2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,

3. Eigenkapitalquote,

4. Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,

5. Verbindlichkeiten,

6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungsrechten oder Eigentumsvorbehalten.

(4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.

(Text alte Fassung)

(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.

(heute geltende Fassung) 
 

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