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Änderung § 3 MautVvfV vom 12.10.2021
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§ 3 MautVvfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | § 3 MautVvfV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Vermittlungsgegenstand | |
(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der beschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystemgesetzes auf Antrag tätig. | |
(Text alte Fassung) (2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln. | (Text neue Fassung) (2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die Prüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung beinhalten, und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt. |
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