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Änderung § 15 MautVvfV vom 12.10.2021

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§ 15 MautVvfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
§ 15 MautVvfV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vertraulichkeit


(1) 1 Die Mitglieder des Spruchkörpers, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die Parteien und die zu den Verfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten oder Dritten sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren. 2 Sie bewahren erhaltene Informationen für andere unzugänglich auf und löschen diese, sobald sie nicht mehr für das Vermittlungsverfahren benötigt werden. 3 Dies gilt insbesondere für alle im Vermittlungsverfahren von einer Partei geäußerten Einigungsvorschläge und deren Ablehnung, Ansichten, Zugeständnisse, sowie für die von der Vermittlungsstelle geäußerten Vorschläge und Ansichten, sofern diese schriftlich niedergelegt worden sind. 4 Die Vertraulichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die allgemein oder der anderen Partei oder den anderen Beteiligten bekannt oder sonst zugänglich sind oder waren.

(2) Soweit eine Partei oder Person aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse verpflichtet ist, Dritte über Angelegenheiten des Verfahrens zu informieren, hat die Partei oder Person dies unverzüglich der Vermittlungsstelle offen zu legen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit in nicht personenbezogener Form aus.

(Text neue Fassung)

(3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren in nicht personenbezogener Form aus.