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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 1 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
V. v. 26.11.1997 BGBl. I S. 2751; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Zweck der Verordnung
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung soll die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherstellen und die Vergabe von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme regeln mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, der Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung sowie der Unterstützung der Streitkräfte
- 1.
- bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall,
- 2.
- im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- 3.
- im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,
- 4.
- im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,
- 5.
- im Spannungs- und im Verteidigungsfall.
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Zitierungen von § 1 TKSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TKSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TKSiV Mindestangebot
... für die Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in § 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommunikationsdienstleistungen ...
§ 3 TKSiV Vorrechte
... für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, in den Fällen des § 1 bevorrechtigten Aufgabenträgern bei der Inanspruchnahme dieser ...
§ 4 TKSiV Bevorrechtigte Aufgabenträger
... der Inanspruchnahme der in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen für den deutschen oder auch für den internationalen ...
§ 8 TKSiV Umsetzung bei Gefahr im Verzug (vom 08.11.2006)
... die Telekommunikationseinrichtungen durch besondere Beanspruchung in den Fällen des § 1 Nr. 1 überlastet sind und die der Situation angemessene Versorgung der Bevorrechtigten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1215/a17353.htm