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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
V. v. 26.11.1997 BGBl. I S. 2751; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Mindestangebot
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage betreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in § 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen:
- 1.
- Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich Funktelefondienst,
- 2.
- Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN),
- 3.
- Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich Funktelefonanschlüssen,
- 4.
- Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN,
- 5.
- Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s),
- 6.
- Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen und
- 7.
- Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Telekommunikationsdienstleistungen.
Zitierungen von § 2 TKSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TKSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TKSiV Vorrechte
... Jedes Unternehmen, das in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist ...
§ 4 TKSiV Bevorrechtigte Aufgabenträger
... Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vorrechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen ... soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist, und 10. Anbietern von ... soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist. (2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgabenträger ...
§ 9 TKSiV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannten Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 2 PTKAuskV Auskünfte (vom 08.11.2006)
... 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, und nach § 2 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die ...
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