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§ 4 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)

§ 4 Bevorrechtigte Aufgabenträger



(1) Den nachfolgend aufgeführten Stellen sowie den Stellen, die von den unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vorrechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen für den deutschen oder auch für den internationalen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, soweit sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben:

1.
Bundesbehörden,

2.
Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden,

3.
Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen,

4.
Aufgabenträgern im Gesundheitswesen,

5.
Hilfs- und Rettungsdiensten,

6.
Dienststellen der Bundeswehr und der Stationierten Streitkräfte,

7.
Aufgabenträgern in Presse und Rundfunk,

8.
Anbietern von öffentlichen Telefonstellen,

9.
Betreibern von Telekommunikationsanlagen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist, und

10.
Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist.

(2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgabenträger müssen Notrufnummern von öffentlichen Telefonstellen aus uneingeschränkt zugänglich sein.



 

Zitierungen von § 4 TKSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TKSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TKSiV Zuständigkeiten
... Die Behörden von Bund und Ländern können zusätzlich zu den in § 4 genannten Stellen die Aufgabenträger benennen, denen auf Grund besonderer Aufgabenzuweisungen ...