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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 4 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
V. v. 26.11.1997 BGBl. I S. 2751; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Bevorrechtigte Aufgabenträger
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den nachfolgend aufgeführten Stellen sowie den Stellen, die von den unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vorrechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen für den deutschen oder auch für den internationalen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, soweit sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben:
- 1.
- Bundesbehörden,
- 2.
- Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden,
- 3.
- Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen,
- 4.
- Aufgabenträgern im Gesundheitswesen,
- 5.
- Hilfs- und Rettungsdiensten,
- 6.
- Dienststellen der Bundeswehr und der Stationierten Streitkräfte,
- 7.
- Aufgabenträgern in Presse und Rundfunk,
- 8.
- Anbietern von öffentlichen Telefonstellen,
- 9.
- Betreibern von Telekommunikationsanlagen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist, und
- 10.
- Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist.
(2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgabenträger müssen Notrufnummern von öffentlichen Telefonstellen aus uneingeschränkt zugänglich sein.
Zitierungen von § 4 TKSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TKSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TKSiV Zuständigkeiten
... Die Behörden von Bund und Ländern können zusätzlich zu den in § 4 genannten Stellen die Aufgabenträger benennen, denen auf Grund besonderer Aufgabenzuweisungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1215/a17356.htm