Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)
V. v. 26.11.1997 BGBl. I S. 2751; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 900-10-6-5 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 6 Verfahren
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Bevorrechtigte beauftragt mit Formblatt nach Anlage 1 das Telekommunikationsunternehmen mit der Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten.
(2) Der Auftrag wird über die Regulierungsbehörde an das Telekommunikationsunternehmen gesandt. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Erteilung der Registrierungsnummer, die jeweils für ein Telekommunikationsunternehmen gilt, und leitet den Auftrag an das entsprechende Telekommunikationsunternehmen weiter. Die Regulierungsbehörde teilt dem Bevorrechtigten die Registrierungsnummer mit. Er kann danach unter dieser Registrierungsnummer auch unmittelbar bei dem entsprechenden Telekommunikationsunternehmen Aufträge erteilen.
(3) Bevorrechtigte, die von einer Behörde des Bundes oder einer Behörde der Länder gemäß § 5 Abs. 1 benannt wurden, fügen ihrem Auftrag eine Bescheinigung nach Anlage 2 (Bevorrechtigungsbescheinigung) bei.
(4) Das Telekommunikationsunternehmen setzt die Aufträge zur Ausführung der Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten um. Es teilt der Regulierungsbehörde unverzüglich unter Angabe der Registrierungsnummer die Erledigung des Auftrags mit.
(5) Nach Aufforderung durch die Regulierungsbehörde legt das Telekommunikationsunternehmen die höchstmögliche Anzahl der Bevorrechtigungen für die jeweilige Telekommunikationsdienstleistung fest und teilt diese der Regulierungsbehörde mit einer entsprechenden Begründung mit; dabei sind die für die technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage erforderlichen Bedingungen in den örtlichen Bereichen zu berücksichtigen.
(6) Bei Überschreitung der höchstmöglichen Anzahl der Aufträge auf Bevorrechtigungen legt die Regulierungsbehörde im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder den Kreis der Bevorrechtigten oder die bevorrechtigte Telekommunikationsdienstleistung nach der Dringlichkeit und der Bedeutung der Aufgabenträger fest. Dabei kann sie auch bereits erteilte Registrierungsnummern entziehen.
(7) Die Regulierungsbehörde überprüft spätestens alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bevorrechtigung noch gegeben sind. Bei Wegfall der Voraussetzungen wird die Registrierungsnummer entzogen. Das Telekommunikationsunternehmen wird darüber informiert. Es hebt die Vorbereitungsmaßnahmen auf.
Anzeige
Zitierungen von § 6 TKSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TKSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TKSiV Umsetzung bei Gefahr im Verzug (vom 08.11.2006)
... Vorrechten umsetzen. Zu diesem Zweck hat jedes Unternehmen, bei dem Bevorrechtigungen nach § 6 Abs. 5 in Auftrag gegeben werden, Beauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1215/a17358.htm