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§ 10 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Richtlinie für die Aufrechterhaltung des im öffentlichen Interesses liegenden Telefonverkehrs bei Katastrophen, in Krisen, im Alarmfall und im Verteidigungsfall - Richtlinie F 215 - des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation außer Kraft. Die nach dieser Richtlinie festgelegten Bevorrechtigungen bleiben bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft.

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