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Änderung § 8 TKSiV vom 08.11.2006

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§ 8 TKSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 TKSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 462 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Umsetzung bei Gefahr im Verzug


(Text alte Fassung)

Ein nach § 3 Abs. 1 verpflichtetes Unternehmen kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikationseinrichtungen durch besondere Beanspruchung in den Fällen des § 1 Nr. 1 überlastet sind und die der Situation angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von Vorrechten umsetzen. Zu diesem Zweck hat jedes Unternehmen, bei dem Bevorrechtigungen nach § 6 Abs. 5 in Auftrag gegeben werden, Beauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde zu benennen. Ein Beauftragter des Unternehmens hat sogleich nach der Umsetzung der vorbereiteten Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in geeigneter Weise die Öffentlichkeit zu informieren. Einer Anwendungsverordnung nach § 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes bedarf es hierzu nicht.

(Text neue Fassung)

Ein nach § 3 Abs. 1 verpflichtetes Unternehmen kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Telekommunikationseinrichtungen durch besondere Beanspruchung in den Fällen des § 1 Nr. 1 überlastet sind und die der Situation angemessene Versorgung der Bevorrechtigten gefährdet ist, die vorbereiteten Maßnahmen zur Einräumung von Vorrechten umsetzen. Zu diesem Zweck hat jedes Unternehmen, bei dem Bevorrechtigungen nach § 6 Abs. 5 in Auftrag gegeben werden, Beauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde zu benennen. Ein Beauftragter des Unternehmens hat sogleich nach der Umsetzung der vorbereiteten Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und in geeigneter Weise die Öffentlichkeit zu informieren. Einer Anwendungsverordnung nach § 3 Abs. 4 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes bedarf es hierzu nicht.