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§ 3 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 3 Grundsätzliche Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der Einrichtungen und der Stellen, an denen bergbauliche Tätigkeiten im Offshore-Bereich durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, dass nachteilige Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund sowie auf Tiere und Pflanzen unterbleiben oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden.
(2) 1Auf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Ergänzend sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(3) 1Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund zu belehren und auf die entsprechenden Verhaltensregeln hinzuweisen. 2Für die Belehrung ist § 37 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Arbeiten, die besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres und den Meeresgrund erfordern, müssen vor Ort von einer verantwortlichen Person überwacht werden. 4Auf Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhindern oder, soweit eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung nach den Umständen unvermeidbar ist, diese so gering wie möglich zu halten.
(5) Zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes hat der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten.
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