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§ 4 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 4 Abwasser, Abfall
(1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften zulässig.
(2) 1Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu sammeln,
- 1.
- das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt oder
- 2.
- das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.
(3) 1Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. 2Bei der Reinigung müssen mindestens 90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut werden. 3Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. 4Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.
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