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§ 6 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 6 Entledigung und Bergung von Gegenständen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. 2Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen.
(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Betriebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den genutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist.
Zitierungen von § 6 OffshoreBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OffshoreBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohrklein in das Meer einbringt, 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Meeresgrund ... in das Meer wirft oder auf dem Meeresgrund zurücklässt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt, 6. ...
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