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§ 9 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten
(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.
(2) 1Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund flach zu halten. 2Er hat zu verhindern, dass in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des Meeresgrundes entstehen. 3Größere Steine, die bei der Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.
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