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§ 11 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 11 Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen



(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.

(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung irreführen oder behindern können.