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§ 12 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 12 Schiffe im Nahbereich
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regelmäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform unterrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt werden.
(2) 1Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder, bei verminderter Sicht, über Radar. 2Die Beobachtung und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasserfahrzeugs aus.
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