Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
| |

§ 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten



(1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. 2Diese Person darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. 3Im Übrigen ist für die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung anzuwenden.

(3) 1Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen zu befolgen. 2Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für die Plattform und für andere Einrichtungen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen. 3§ 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.

(4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden Personen enthalten sind.



 

Zitierungen von § 17 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 OffshoreBergV Grundsätzliche Anforderungen
... werden. Auf Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind ...