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§ 18 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe



Der Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und dabei dafür zu sorgen, dass:

1.
die verantwortlichen Personen und mindestens 10 Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt,

2.
an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,

3.
ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforderlich, kann die zuständige Behörde auch eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung der Person verlangen,

4.
in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten werden, insbesondere solche, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind,

5.
verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann und

6.
sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den Einsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für den Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten.

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