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§ 20 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 20 Sprachliche Verständigung



(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.

(2) 1Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbeiten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der Verkehrssprache eindeutig verständlich machen können und in der Lage sind, Weisungen, die in der Verkehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen. 2Weisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertragen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine Person beigestellt wird, die über ausreichende Kenntnisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Verständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist.

 
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Zitierungen von § 20 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 OffshoreBergV Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung (vom 31.12.2018)
... in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 12 StrlSchNRV Änderung der Offshore-Bergverordnung
... in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde." 2. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden die ...