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§ 30 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung



(1) 1Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. 2Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. 3Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. 4Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.

(2) 1Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung nachweisen. 2Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass

1.
der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

2.
Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und

3.
an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) eingehalten werden.

3Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlichen Einsatz untersagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,

2.
die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder

3.
eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.

(4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzgesetz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind.

(5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.





 

Frühere Fassungen von § 30 OffshoreBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 12 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 12 StrlSchNRV Änderung der Offshore-Bergverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz ... wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung (1) Bedarf der ...