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§ 31 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 31 Niederbringen von Bohrungen



(1) 1Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder andere ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu sichern. 2Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche ausbruchsgefährdete Gebirgsschichten erreicht. 3Sie ist so abzusetzen, dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. 4Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind so zu bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird; bei der Bemessung sind die Gebirgsfestigkeit und der zu erwartende Lagerstättendruck zu berücksichtigen.

(2) 1Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Zementation im Gebirge zu verankern. 2Die einzelnen Rohrfahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. 3Die Ankerrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu zementieren. 4Die Zementationsstrecken sind jeweils so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. 5Die Lage der Zementationsstrecken ist durch geeignete technische Maßnahmen nachzuweisen.

(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

1.
der Bohrlochkopf ausgerüstet ist

a)
mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Ausbruchs den Abschluss des Bohrlochs bei eingebautem und ausgebautem Bohrstrang gewährleisten, und

b)
mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen oder in die Bohrung eingepumpt werden können, und

2.
in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene und nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck auszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhanden ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können.

(4) 1Die Absperreinrichtungen nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und den nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. 2Ist mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperreinrichtungen eingebaut werden können, so muss der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung versehen werden, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. 3Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.

(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell verschlossen werden kann.

(6) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Menge und Beschaffenheit der während des Bohrbetriebs umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des Bohrloches gewährleistet. 2Zu diesem Zweck hat er

1.
den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der Bohrspülung durch Messgeräte ständig zu überwachen; die Überwachung muss sich auch auf Anzeichen von Öl und Gas erstrecken,

2.
Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung vorrätig zu halten,

3.
die Bohrspülung beim Ziehen des Bohrgestänges rechtzeitig nachzufüllen, um den erforderlichen Mindestdruck im Bohrloch aufrechtzuerhalten,

4.
vergaste Spülung durch einen Abscheider zu führen, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung ausgeschiedenen Gase ermöglicht, und

5.
bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, ständig eine geeignete Gasabscheidung zu gewährleisten.

(7) Auf das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht auszuschließen ist, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden; Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Bohrloch beim Aufwältigen zur Verhütung von Ausbrüchen mit einer Spülung gesichert wird.



 

Zitierungen von § 31 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 OffshoreBergV Ausnahmebewilligungen
... kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8, des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § ...