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§ 32 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 32 Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen
- 1.
- den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,
- 2.
- den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und
- 3.
- Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat
- 1.
- die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen,
- 2.
- Proben der erschlossenen Gebirgsschichten mindestens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten aufzubewahren,
- 3.
- dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen,
- 4.
- angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der Lagerstättenschutz es erfordern, und
- 5.
- die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
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Zitierungen von § 32 OffshoreBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OffshoreBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 OffshoreBergV Hilfsbohrungen
... Gebirgsschichten gelangen können. (2) Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Stehen Hilfsbohrungen unter innerem Druck, so ...
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