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§ 50 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 50 Mitteilung über den kombinierten Betrieb



(1) 1Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu erstellen. 2Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere Unternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung gemeinsam zu erstellen.

(2) 1Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt hat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle Änderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Änderungen, dem Austausch einer Plattform oder angebundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu unterrichten. 2Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 50 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 OffshoreBergV Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
... 49, 4. der Erstellung von Mitteilungen über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1, 5. der Erstellung von Mitteilungen über Standortverlegungen nach § ...
§ 42 OffshoreBergV Anforderungen an den Betriebsplan
... eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1, 4. bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § ...
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen