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§ 56 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 56 Melde- und Schutzsysteme



(1) 1Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. 2In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind, muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet sein. 3Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

(2) 1Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutzsysteme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemessen sind. 2Hierzu können insbesondere gehören:

1.
Brandmeldesysteme,

2.
Feueralarmanlagen,

3.
Feuerlöschleitungen,

4.
Feuerwehrhydranten und -schläuche,

5.
Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,

6.
automatische Sprinklersysteme,

7.
Gaslöschsysteme,

8.
Schaumlöschsysteme,

9.
tragbare Feuerlöscher,

10.
Feuerwehrausrüstung und

11.
Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährdeter Bereiche.

3Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammenhängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüssen zu schützen. 4Erforderlichenfalls sind diese Notsysteme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funktionieren.

(3) 1Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigneten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sammelpunkten und an Ablegestationen verfügen. 2Mit einer Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Geräten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme ausgestattet sein:

1.
Belüftungssysteme,

2.
Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die eine Zündung auslösen können,

3.
Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und

4.
Brandschutzsysteme.



 

Zitierungen von § 56 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 OffshoreBergV Untergrundspeicherung
... 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für ...