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§ 60 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 60 Leitfäden



(1) 1Unternehmer, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchführen, haben Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte zu erstellen und zu überarbeiten. 2Die Leitfäden können auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden erstellt und überarbeitet werden. 3Die Erarbeitung hat auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen, der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde aufzustellen ist.

(2) 1Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leitfäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zuständige Behörde einzubeziehen. 2Zu diesem Zwecke sind regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regelmäßigen Austausches vorzusehen. 3Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.

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Zitierungen von § 60 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 OffshoreBergV Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
... Behörde, 7. der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach § 60 , soweit diese Pflicht nicht von einem Unternehmerverband übernommen wird, und 8. ...
Anlage 4 OffshoreBergV (zu § 60 Absatz 1) Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60
... nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen, die der Verhütung schwerer ...