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§ 61 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 61 Vertrauliche Meldung
(1) 1Die Beschäftigten sowie andere im Betrieb eingesetzte Personen können der zuständigen Behörde Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vertraulich unter Wahrung der Anonymität melden. 2Sie haben zuvor zu prüfen, ob ein Gespräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in Betracht kommt. 3§ 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.
(2) 1Der Unternehmer hat seine Beschäftigten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmer und deren Beschäftigte über die Möglichkeit der vertraulichen Meldung zu informieren. 2Zudem ist in Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit einer vertraulichen Meldung hinzuweisen.
(3) Die Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und sonstige berufliche Benachteiligungen einer Person aus dem Grund, dass diese sich mit einer vertraulichen Meldung an eine Behörde gewandt hat, sind unzulässig, wenn das Verhalten dieser Person nicht grob missbräuchlich gewesen ist.
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