§ 63 Beförderungspflicht
1Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, zu befördern. 2Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.
interne Verweise
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