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§ 63 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 63 Beförderungspflicht



1Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, zu befördern. 2Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.



 

Zitierungen von § 63 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 OffshoreBergV Untergrundspeicherung
... 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und ...