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Anlage 5 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Anlage 5 (zu § 65 Absatz 1) Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen:
- 1.
- ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind,
- 2.
- eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren,
- 3.
- eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind,
- 4.
- eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind,
- 5.
- eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind,
- 6.
- eine Beschreibung der Vorkehrungen,
- 6.1
- die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie
- 6.2
- die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind,
- 7.
- eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung
- 7.1
- der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie
- 7.2
- der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,
- 8.
- eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und
- 9.
- eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist.
Zitierungen von Anlage 5 OffshoreBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OffshoreBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 OffshoreBergV Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge
... mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat den Unternehmer, der die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12150/a200304.htm