Anlage 7 (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1) Informationsaustausch und Jahresbericht
- 1.
- Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:
- 1.1
- die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,
- 1.2
- den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,
- 1.3
- den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,
- 1.4
- den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,
- 1.5
- ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,
- 1.6
- Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,
- 1.7
- jeden Unfall mit Todesfolge,
- 1.8
- jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,
- 1.9
- jede Evakuierung des Personals,
- 1.10
- jeden schweren Umweltvorfall.
- 2.
- Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen:
- 2.1
- Zahl, Alter und Standort der Plattformen,
- 2.2
- Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,
- 2.3
- alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,
- 2.4
- alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,
- 2.5
- die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.
- 3.
- Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen.
- 4.
- Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird,
- 4.1
- vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und
- 4.2
- geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.
Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unternehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.
interne Verweise
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