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Anlage 7 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Anlage 7 (zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1) Informationsaustausch und Jahresbericht
Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:
- 1.1
- die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,
- 1.2
- den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,
- 1.3
- den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,
- 1.4
- den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,
- 1.5
- ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,
- 1.6
- Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,
- 1.7
- jeden Unfall mit Todesfolge,
- 1.8
- jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,
- 1.9
- jede Evakuierung des Personals,
- 1.10
- jeden schweren Umweltvorfall.
- 2.
- Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die folgenden Informationen:
- 2.1
- Zahl, Alter und Standort der Plattformen,
- 2.2
- Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,
- 2.3
- alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,
- 2.4
- alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,
- 2.5
- die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.
- 3.
- Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits ermöglichen.
- 4.
- Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird,
- 4.1
- vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und
- 4.2
- geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.
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Zitierungen von Anlage 7 OffshoreBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OffshoreBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 OffshoreBergV Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden
... ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die ...
§ 67 OffshoreBergV Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten
... stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahresbericht mit den in der Anlage 7 Nummer 2 genannten Informationen zu erstellen. Sie hat den Jahresbericht an das ...
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