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Änderung § 16 OffshoreBergV vom 24.10.2017
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§ 16 OffshoreBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | § 16 OffshoreBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 3 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt (Eignungsuntersuchung). 2 Die Personen sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nachzuuntersuchen. 3 Der Umfang und die Durchführung der Untersuchung richten sich nach § 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt (Eignungsuntersuchung). 2 Die Personen sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nachzuuntersuchen. 3 Der Umfang und die Durchführung der Untersuchung richten sich nach den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärztliche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1. (3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unternehmer nicht eingesetzt werden. |
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